Satzung
des Schulvereins zur Förderung der Elblandgrundschule Wittenberge e. V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Grundschule IV“ e. V. und hat seinen Sitz in Wittenberge.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die materielle, finanzielle und ideelle Unterstützung der Grundschule IV Wittenberge und die Förderung aller Schüler, die diese Schule besuchen. Der Verein strebt nicht nach Gewinn. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Vereinszweck unterstützt. Über Anträge von Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so kann der Antragstellende dagegen die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit absoluter Stimmenmehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Ende eines Halbjahres mit vierwöchiger Kündigung möglich.
mit dem Tod des Mitglieds.
durch Ausschluss. Dieser kann aus wichtigen Gründen erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, Beitrags-
rückstand von mehr als drei Monaten. Der Ausschluss erfolgt durch mehrheit-
lichen Vorstandsbeschluss. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliedsver-
sammlung angerufen werden. Sie entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit.
§ 5 Organe
1.0 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Kassenverwalter.
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Als weitere Mitglieder gehören dem Vorstand kraft des Amtes an:
die Leiterin der Grundschule IV
Diese kann sich von ihren ständigen Stellvertretern vertreten lassen. Ziffer 1.2. gilt nur, soweit die betreffenden Personen Vereinsmitglieder sind.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der erste Vorstand gewählt wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenheit seiner Mitglieder.
Der Vorsitzende vertritt den Verein bei Rechtsgeschäften gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
In Finanzangelegenheiten zeichnet der Kassenverwalter gemeinsam mit dem Vorsitzenden.
Mitgliederversammlung
2.1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel zweimal jährlich vom Vorstand einberufen.
2.2. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, Unterschrift des Vorsitzenden.
Sie wählt die Vorstandsmitglieder nach § 5, 1.1.
Sie bestellt einen Kassenprüfer.
Sie kann aus wichtigem Grund Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit abberufen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Abwahl ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und entlastet den Vorstand.
Sie kann dem Vorstand Aufträge erteilen.
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Eine Beschlussfassung ist nur zulässig über Gegenstände, die bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bezeichnet sind und über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, über den Vorstand Gegenstände zur Beschlussfassung einzubringen.
Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, soweit sich die Beschlussfassung nicht auf ein Rechtsgeschäft mit ihm oder auf einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein bezieht..
§ 6 Beitrag
Der Jahresbeitrag beträgt 6,00 €. Er ist jährlich bis zum 13. März auf das Konto des Schulvereins einzuzahlen. Bei Aufnahme erfolgt die Beitragszahlung spätestens 4 Wochen nach dem Beitritt. Der ermäßigte Beitrag beträgt 3,00 €. Er gilt für Kinder und Jugendliche und kann sonstigen Personen auf Antrag gewährt werden.
Beitragsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden.
§ 8 Gültigkeit des BGB
Für Sachverhalte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften des BGB.